Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 01/2022
I. Auftragserteilung
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.
Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten eines Mietfahrzeuges zu erstatten.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen.
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht keine Verpflichtung zum Schadensersatz.
IV. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche abzuholen.
Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer eine Aufbewahrungsgebühr berechnen.
V. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren sowie verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert auszuweisen.
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme oder spätestens innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung fällig.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den überlassenen Gegenständen zu.
VIII. Haftung für Sachmängel
Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme.
IX. Haftung für sonstige Schäden
Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen ist ausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt
Eingebaute Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
XI. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
Der Auftragnehmer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.